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Das alles läuft im Hintergrund ab – Teil 2

Hier geht’s weiter mit den (verstecken) Aufgaben, die bei der Immobilienverwaltung anfallen, und die wir gerne für Sie übernehmen.


Kontrolle Betriebskostenzahlung

Betriebskosten sind verbrauchsabhängige Kosten, die für den Betrieb und die Erhaltung einer Liegenschaft anfallen. Die Kosten werden entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf alle Miteigentümer*innen aufgeteilt. Die jeweilige Höhe der Kosten errechnet sich aus der Größe der Wohnungen im Verhältnis zum Gesamtgebäude, inklusive Geschäftslokalen. Keller, Balkone und Terrassen zählen nicht dazu. Die Betriebskostenabrechnungen werden alljährlich am 30. Juni festgelegt und sind eine Wissenschaft für sich, weil sie recht komplexe Kostenpositionen umfassen. Wir sind Ihnen deshalb gerne bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenzahlungen behilflich.


Erstellung Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss eine übersichtliche Aufstellung aller angefallenen Betriebskosten enthalten. Die Abrechnung soll für die Eigentümer*innen leicht zu verstehen sein, damit sie sich ein Bild von den pauschal bezahlten Beträgen und den tatsächlichen Kosten machen können. Auch der Verteilerschlüssel, meist nach Wohnfläche, muss aus der Hausbetriebskostenabrechnung ersichtlich werden. Die Erstellung einer korrekten Betriebskostenabrechnung fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Immobilienverwaltung.


Heizkostenmeldungen

Die Heizkostenabrechnung ist Teil der Betriebskostenabrechnung eines Miethauses oder einer Eigentümergemeinschaft. Die Abrechnung bildet die Kosten ab, die durch die Beheizung und den Warmwasserverbrauch entstehen. Damit der/die Eigentümer*in feststellen kann, ob die Heizkostenabrechnung fair und korrekt ist, müssen sowohl die angefallenen Kosten als auch der Abrechnungsschlüssel klar und verständlich dargestellt werden. Auch dabei helfen wir Ihnen gerne weiter.


Eigentümerabrechnung

Bei der Eigentümerabrechnung geht es um eine Umlage der laufenden Betriebskosten, die durch den Gebrauch eines Grundstückes und/oder eines Gebäudes entstehen. Immobilienverwaltungen führen dabei im Auftrag der Eigentümer*innen sämtliche Abrechnungen durch.

In Teil eins finden Sie noch weitere Aufgaben, die wir für Sie beim Verwalten der Immobilie übernehmen.


von rmi Online Marketing 24. Juni 2024
Wenn eine Reparatur in einer Mietwohnung anliegt, stellt sich die Frage: Wer ist zuständig und wer muss für die Reparatur bezahlen? Müssen die Mieter*innen oder die Vermieter*innen für die entstandenen Schäden aufkommen? Wir klären auf. Ein Kratzer auf dem Holzboden, ein Loch in der Wand oder ein Riss im Waschbecken sind schnell passiert. Allerdings müssen diese nicht sofort behoben werden, sondern erst, wenn der Auszug ansteht. Aber manche Schäden, die während der Mietdauer aufkommen wie ein Wasserschaden oder ein kaputtes Fenster, müssen sofort behoben werden. Doch wer muss die Kosten dafür übernehmen?  Pflichten der Mieter*innen Grundsätzlich müssen die Mieter*innen die Mietwohnung wie auch das gemietete Mobiliar sorgfältig behandeln. Die Mieter*innen sind nicht für Wohnungsschäden zuständig, die im Rahmen der gewöhnlichen Abnutzung entstehen. Dazu gehören zum Beispiel verblichene Wände oder kleine Kratzer im Fußboden. Allerdings müssen die Mieter*innen für Schäden aufkommen, die selbst verschuldet sind oder sogar absichtlich gemacht wurden. Ob die Mieter*innen für Wohnungsschäden haften oder nicht, hängt auch davon ab, ob das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt – dies ist meist im Mietvertrag ersichtlich. Die Mieter*innen sind unter anderem für die Wartung der Therme, sanitären Anlagen, Heizkörper und Entlüftung zuständig. Außerdem müssen sie die Kosten für kleinere Reparaturen tragen und Neuanschaffungen, wie zum Beispiel der Ausbau des Daches, dulden. Pflichten der Vermieter*innen Nicht nur die Mieter*innen, auch die Vermieter*innen müssen ihre Pflichten erfüllen und sich um die Immobilie kümmern. Dazu gehört, dass die Wohnung in einem ordentlichen und unbeschädigten Zustand übergeben werden muss. Dieser Zustand muss auch während der Mietdauer erhalten bleiben. Bei großen Schäden, die nicht von den Mieter*innen mutwillig verursacht wurden, müssen die Vermieter*innen aufkommen – Beispiele dafür sind beschädigte Leitungen, ein Wasser-Rohrbruch oder auch Schimmel. Wie bereits erwähnt sind die Vermieter*innen für den ordentlichen Erhalt der Wohnung zuständig. Dazu zählt auch die Erhaltung des Mietshauses, also des allgemein genutzten Teils des Hauses wie der Hausflur. Somit müssen die Vermieter*innen allgemeine Schäden reparieren und gesundheitsschädigende Ursachen entfernen. Die Vermieter*innen müssen auch die vermieteten Gegenstände wie Heiz-Therme oder Wasserboiler instand halten und gegebenenfalls reparieren.
von rmi Online Marketing 24. Juni 2024
Sommer, Sonne, Sonnenschein – das kann für hohe Temperaturen im Haus bzw. in der Wohnung sorgen. Unter anderem kann auch ein Sonnenschutz Abhilfe schaffen. Doch was darf man im Außenbereich anbringen, um sich gegen die Sonnenstrahlen zu schützen? Und was kann man machen, damit die Hitze draußen bleibt? Sonnenschutz im Außenbereich anbringen Egal ob Markisen, Außen-Jalousien, Rollläden oder Außen-Rollos, das Anbringen eines Sonnenschutzes sollte immer mit der Hausverwaltung abgesprochen sein. Für die nachträgliche Montage eines Sonnenschutzes benötigt man eine 100-prozentige Zustimmung aller Eigentümerinnen und Eigentümer, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Die Farbe muss ebenfalls an das Gesamtbild der Wohnanlage angepasst werden.  So bleibt die Hitze draußen Wenn die Temperaturen draußen steigen, sollte man versuchen, diese so gut wie möglich draußen zu lassen. Denn wenn die Sommerhitze anhält und nicht mal die Nacht für Abkühlung sorgt, wird es schwer, die Hitze wieder aus den Wohnräumen zu bekommen. Tipp 1: Abdunkeln – sobald die Sonne direkt in das Fenster scheint, sollte man den Raum mit einem Sonnenschutz wie Markisen, Rollos oder Jalousien abdunkeln. So kann das Eindringen der Hitze reduziert werden. Tipp 2: Gezieltes Lüften – Lüften ist eine kostengünstige und meist effiziente Möglichkeit, die Raumtemperatur zu senken. Gezielt Lüften heißt, dass man nicht zur Mittagszeit die Fenster aufreißt, sondern in der Nacht, sobald es abgekühlt hat. Wenn die Temperaturen wieder steigen, sollte allerdings auch das Fenster wieder geschlossen werden. Tipp 3: Fernseher oder Computer ausschalten – Elektrogeräte, die Sie nicht benötigen sollten Sie ausstecken. Denn auch im Standby-Modus sorgen eingesteckte Elektrogeräte für unnötige Wärme im Raum. Und auch wenn es angenehm kühl vor der offenen Kühlschranktüre ist, sollten diese lieber geschlossen bleiben. Denn der Kühlschrank muss danach wieder runterkühlen und das erzeugt Energie bzw. Wärme.
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